AGB

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge und Vereinbarungen zwischen der Purepack GmbH (nachfolgend Purepack genannt) und ihren Kunden (nachfolgend Kunden genannt) in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Allen Verträgen und Vereinbarungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Bestellung des Kunden als anerkannt, wenn ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Purepack nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Warenlieferungen durch Purepack bedeuten keine Anerkennung der Bedingungen des Kunden.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Purepack in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §14 Abs.1 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

2 Vertragsabschluss
2.1 Angebote von Purepack richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

2.2 Angebote von Purepack sind freibleibend und unverbindlich, Zwischenverkauf vorbehalten. Sie besitzen nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Die im Purepack Webshop dargestellten Artikel und Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens Purepack dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

2.3 Der Kunde kann das Angebot telefonisch, schriftlich per Post, per Fax, per E-Mail oder über die im Purepack Webshop eingerichtete Online-Bestellabwicklung abgeben. Bei einer Bestellung über die Online-Bestellabwicklung gibt der Kunde nach Eingabe der Firmendaten im abschließenden Schritt der Bestellabwicklung ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung die Verwendung der Ware im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

2.4 Nach Abgabe des Vertragsangebots erhält der Kunde von Purepack eine Bestätigung des Empfangs der Bestellung per E-Mail (Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Kunden lediglich darüber informieren, dass die Bestellung bei Purepack eingegangen ist.

2.5 Der Vertrag mit Purepack kommt erst zustande, wenn Purepack das Angebot des Kunden annimmt.Purepack kann das Angebot des Kunden durch eine schriftliche (per Post) oder elektronisch übermittelte (Fax oder E-Mail) Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zusammen mit der Übermittlung einer Versandbestätigung an den Kunden annehmen.

2.6 Purepack ist berechtigt, die Annahme der Bestellung abzulehnen. Darüber hinaus behält sich Purepack vor, eingehende Bestellanfragen aus wirtschaftlichen Gründen - auch ohne weitere Begründung - abzulehnen.

2.7 Über bestellte Waren aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Bestellbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande; das Gleiche gilt hinsichtlich nicht in der Lieferung enthaltene Waren, sofern zuvor keine Versandbestätigung verschickt wurde und der Kaufvertrag deswegen mit der Anlieferung der Ware beim Kunden zustande kommt.

2.8 Purepack ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit Purepack trotz eines entsprechenden, mit der erforderlichen Sorgfalt abgeschlossen Einkaufsvertrages (kongruentes Deckungsgeschäft) den Liefergegenstand nicht erhält. Der Kunde wird unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert. Im Falle eines Rücktritts wird Purepack das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und dem Kunden die entsprechende Gegenleistung zurückerstatten.

2.9 Ein Verkauf der Ware an Minderjährige ist ausgeschlossen, der Kunde muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.10 Es werden nur Verträge mit Unternehmern i.S.d. §14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtsabgeschlossen, deren Sitz und Lieferadresse in der EU liegt. Wird versehentlich ein Vertrag mit einem Kunden abgeschlossen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, behält sich Purepack ein außerordentliches Kündigungsrecht vor.

3 Preise – Zahlungsbedingungen – Versandkosten
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

3.2 Die jeweils angegeben Preise im Webshop sind freibleibend. Die zusätzlichen Preisbestandteile werden bei den jeweiligen Produktdarstellungen im Angebot jeweils gesondert angegeben.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.5 Rechnungsstellung und Zahlung erfolgen in Euro.

3.6 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands bietet Purepack folgende Zahlungsmöglichkeiten an: Vorkasse per Rechnung und Zahlung per Rechnung für Bestandskunden.

3.7 Für Lieferungen ins Ausland bietet Purepack folgende Zahlungs-möglichkeiten an: Vorkasse per Rechnung.

3.8 Sofern Zahlung per Rechnung erfolgt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen wird 2% Skonto gewährt. Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich den Folgen des Zahlungsverzugs.

3.9 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.10 Die anfallenden Versandkosten sind im Webshop für die Destinationen Deutschland, Österreich und Schweiz aufgeführt. Für alle sonstigen Destinationen werden die Versandkosten mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

3.11 Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union fallen im Einzelfall weitere Kosten an, wie z.B. Zölle.

4 Lieferung - Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von Purepack angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Purepack behält sich vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und für den Kunden zumutbar ist.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Purepack berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6 Purepack haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Purepack haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Purepack zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.7 Purepack haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Purepack zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Purepack zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Purepack zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Purepack haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

5.2 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

5.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

6 Vereinbarung von Qualitätsmerkmalen, Mitteilungspflicht des Kunden, Auftragsausführung, Qualitäts- und Mengentoleranzen sowie weitere technische Bedingungen
6.1 Wir liefern Verpackungen und Folien in handelsüblichen Ausführungen und Qualitäten nach GKV. Davon abweichende Qualitätsmerkmale/ Eigenschaften und spezifische Anforderungen müssen rechtzeitig im Vorfeld (bereits bei Anfragen) unter Angabe umfassender und relevanter Informationen (verpacktes Produkt, Einsatzbereich, Normanforderungen etc.) schriftlich mitgeteilt und zur Wirksamkeit durch Purepack bestätigt werden. Die bei der Auftragsannahme vereinbarten Qualitätsmerkmale sind für uns verbindlich.

6.2 Verpackungen und Folien werden grundsätzlich nach den, mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen und Qualitätsmerkmalen, gefertigt. Das Risiko der Verwendbarkeit für den vorgesehenen Zweck nebst Füllgut trägt der Kunde. Erforderliche Konformitätsprüfungen führt der Kunde durch. Dies gilt insbesondere auch für Qualitätsänderungen des Füllgutes, die durch Wechselwirkungen mit dem Packmittel oder Anteilen desselben entstehen können.

6.3 Für die Ausführung von Aufträgen sowie hinsichtlich Mengen und Qualitätstoleranzen bei Lieferungen gelten die Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus, die vom Fachverband Verpackung und Verpackungsfolien im GKV aufgestellt und bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin hinterlegt sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses veröffentlichten Fassung. Die hier angegebenen Prüf- und Bewertungsvorschriften werden für ein- und mehrschichtige Folien aus Polyethylen sowie für Folien und Verbundfolien aus anderen Polyolefinen zugrunde gelegt. Abweichungen und Schwankungen innerhalb der tolerierten Bereiche der GKV-Klausel für Folien/ und oder vereinbarten Produktspezifikationen berechtigen nicht zu Beanstandungen. In Zweifelsfällen ist die Beurteilung durch einen von der zuständigen Industrie- und  Handelskammer bestellten Sachverständigen für beide Seiten verbindlich.

6.4 Bei den gelieferten Verpackungen und Folien handelt es sich überwiegend um voll maschinell hergestellte  Massenartikel. Fertigungsfehler sind jedoch technisch nicht vollkommen auszuschließen und berechtigen daher mengenmäßig bis zu max. 5% der Liefermenge nicht zur Geltendmachung von Mangel- und Mangelfolgeschäden.

6.5 Bei Einfärbung von Folien sind vereinbarte Farbmuster maßgeblich, wobei geringe Abweichungen und/oder Schwankungen vorbehalten bleiben.

7 Mängelhaftung
7.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Purepack verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.4 Purepack haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Purepack keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.5 Purepack haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

7.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

7.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

8 Gesamthaftung
8.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Purepack ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

9 Eigentumsvorbehaltssicherung
9.1 Purepack behält sich das das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Purepack berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Purepack liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Purepack ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Purepack unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Purepack die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
10.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; Purepack ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Purepack Erfüllungsort.

10.4 Der Abschluss von Verträgen erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

Zuletzt angesehen